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Artikel 1 ADR – Beförderung von gefährlichen Gütern nach und von Flughäfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1995

Artikel 1

(1) Werden gefährliche Güter gemäß Anhang A des ADR auf der Straße direkt nach oder von einem Flughafen befördert und entspricht die Beförderung allen Vorschriften der Technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter, so sind die folgenden Abweichungen vom ADR anwendbar:

  1. 1. Gefährliche Güter, die gemäß den im Absatz 1 erwähnten Gefahrgutvorschriften für die Klassen 1 bis 9, jedoch nicht gemäß Anhang A des ADR befördert werden dürfen, dürfen auf der Straße befördert werden, sofern die entsprechenden vorerwähnten Vorschriften eingehalten werden.
  2. 2. Abweichend von Rn. 2002 dürfen die in den in Absatz 1 erwähnten Vorschriften verlangten Begleitpapiere (Versendererklärung) als Beförderungspapiere im Sinne des ADR verwendet werden.
  3. 3. Für unter eine Sammelbezeichnung einer bestimmten Klasse fallende Güter dürfen Gruppentexte als schriftliche Weisungen gemäß Rn. 10 385 (2) verwendet werden. Der Beförderer hat diese Weisungen in schriftlicher Form dem Fahrzeuglenker zu übergeben. Dieser hat sie während der Fahrt im Führerhaus aufzubewahren.
  4. 4. Alle übrigen Vorschriften des Anhangs B des ADR sind einzuhalten.

(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat entweder der Absender oder der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen:

(3) Diese Vereinbarung gilt für Straßenbeförderungen nach und von Flughäfen in Österreich und allen anderen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Luxemburg, am 5. Juli 1995

Preßburg, am 15. Juni 1995

Wien, am 21. August 1995

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012533

Dokumentnummer

NOR12156211

alte Dokumentnummer

N9199550367J

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