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Anlage 1 Luftverkehrsabkommen – Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Anlage 1

ANHANG

A. Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftpunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in Vietnam

  

B. Die von der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Punkten planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftpunkte:

Punkte in Vietnam

Punkte in Österreich

  

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012472

Dokumentnummer

NOR12155828

alte Dokumentnummer

N9199530482L

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