vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 ERVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2017

Erhaltung und Verbesserung

§ 12.

(1) Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a und des § 14b WGG sind zu verstehen:

  1. 1. die Baukosten der Arbeiten,
  2. 2. die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),
  3. 3. die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) und
  4. 4. die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.

(2) Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG sind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer zu berücksichtigen.

Schlagworte

Erhaltungsarbeit, Baukredit, Erhaltungsbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR40194227

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte