Erhaltung und Verbesserung
§ 12.
(1) Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a und des § 14b WGG sind zu verstehen:
- 1. die Baukosten der Arbeiten,
- 2. die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),
- 3. die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) und
- 4. die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.
(2) Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG sind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer zu berücksichtigen.
Schlagworte
Erhaltungsarbeit, Baukredit, Erhaltungsbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017
Gesetzesnummer
10012450
Dokumentnummer
NOR40194227
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)