Artikel 7
(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. November 1994 in Kraft.
(2) Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Übereinkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
(3) Mit Rechtswirksamkeit des Beitritts einer Vertragspartei zur Europäischen Union sind die Vertragsparteien durch dieses Übereinkommen insoweit nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist. In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens feststellen.
Geschehen zu Preßburg am 9. September 1994 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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