Artikel 3
(1) Die Kommission besteht aus 14 Mitgliedern und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Zusammensetzung der Kommission wird in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder bestellt. Sie kann für jedes der von ihr bestellten Mitglieder einen Stellvertreter ernennen.
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