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Artikel 6 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 6

Geldmittel, Devisen und Wertpapiere

Die EUMETSAT kann jede Art von Geldmitteln, Devisen, Bargeld und Wertpapieren in Empfang nehmen und besitzen. Sie kann darüber für jede ihrer amtlichen Tätigkeiten frei verfügen und Konten in jeder beliebigen Währung in dem für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR40069866

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