Artikel 6 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1994

Artikel 6

Geldmittel, Devisen und Wertpapiere

Die EUMETSAT kann jede Art von Geldmitteln, Devisen, Bargeld und Wertpapieren in Empfang nehmen und besitzen. Sie kann darüber für jede ihrer amtlichen Tätigkeiten frei verfügen und Konten in jeder beliebigen Währung in dem für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR12155085

alte Dokumentnummer

N9199435610J

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