vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die EUMETSAT besitzt Rechtspersönlichkeit nach Artikel 1 des Übereinkommens. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozesspartei zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR40069861

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)