Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die EUMETSAT besitzt Rechtspersönlichkeit nach Artikel 1 des Übereinkommens. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
10012390
Dokumentnummer
NOR12155081
alte Dokumentnummer
N9199435606J
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