Artikel 2 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1994

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die EUMETSAT besitzt Rechtspersönlichkeit nach Artikel 1 des Übereinkommens. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR12155081

alte Dokumentnummer

N9199435606J

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