Artikel 15
Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen
Der Generaldirektor der EUMETSAT notifiziert den Mitgliedstaaten wenigstens einmal im Jahr Namen und Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
10012390
Dokumentnummer
NOR40069883
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