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Artikel 16 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 16

Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Vertretern der Mitgliedstaaten, den Mitgliedern des Personals und den Sachverständigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR40069885

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