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Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.1993

Das Abkommen wurde mit dem Übereinkommen, dem Änderungsprotokoll und dem Protokoll mit BGBl. Nr. 304/1994 kundgemacht.

§ 0

Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Abkommen

Kurztitel

Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1994

Typ

Vertrag – EUMETSAT

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.12.1993

Unterzeichnungsdatum

19.10.1993

Index

99/09 Meteorologie

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR DIE NUTZUNG VON METEOROLOGISCHEN SATELLITEN (EUMETSAT) ÜBER DEN BEITRITT ÖSTERREICHS ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR DIE NUTZUNG VON METEOROLOGISCHEN SATELLITEN (EUMETSAT) UND DIE DAMIT VERBUNDENEN BEDINGUNGEN

StF: BGBl. Nr. 304/1994 (NR: GP XVIII RV 1284 AB 1372 S. 139 . BR: AB 4668 S. 577 .)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Der anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) über den Beitritt Österreichs zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) und die damit verbundenen Bedingungen erklärte Vorbehalt der Ratifikation wurde am 23. Dezember 1993 zurückgezogen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 mit diesem Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich (nachstehend „Österreich“ genannt)

und

die Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten, die durch das am 24. Mai 1983 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte und am 19. Juni 1986 in Kraft getretene Übereinkommen gegründet wurde (nachstehend „EUMETSAT“ genannt),

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß gemäß Artikel 15 des EUMETSAT-Übereinkommens jeder Staat im Anschluß an eine vom Rat nach Artikel 5.2 (a) getroffene Entscheidung diesem Übereinkommen beitreten kann,

IM HINBLICK DARAUF, daß Österreich die Vollmitgliedschaft in der EUMETSAT beantragt hat und daß sich der Rat der EUMETSAT in der Vergangenheit für den Beitritt Österreichs ausgesprochen hat (Resolution des Rates der EUMETSAT EUM/C/Res. VIII),

UNTER HINWEIS DARAUF, daß der EUMETSAT-Rat auf seiner fünften Tagung am 16. und 17. September 1987 vereinbart hat, Österreich Beobachterstatus zu gewähren, und daß Österreich seit Dezember 1987 als Beobachter an den Sitzungen des EUMETSAT-Rates teilgenommen hat,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TATSACHE, daß der EUMETSAT-Rat auf seiner 15. Tagung am 4. und 5. Juni 1991 den Mitgliedstaaten empfohlen hat, die in dem der Resolution anliegenden „Änderungsprotokoll“ EUM/C/Res. 304VI vorgeschlagenen Änderungen zum Übereinkommen anzunehmen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieser Beitritt zur Erreichung der im EUMETSAT-Übereinkommen dargelegten Ziele beitragen wird,

IM HINBLICK auf die Artikel 15 und 16.4 des EUMETSAT-Übereinkommens,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Das Abkommen wurde mit dem Übereinkommen, dem Änderungsprotokoll und dem Protokoll mit BGBl. Nr. 304/1994 kundgemacht.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

10012388

Dokumentnummer

NOR11012684

alte Dokumentnummer

N9199435574J

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