Das Abkommen wurde mit dem Übereinkommen, dem Änderungsprotokoll und dem Protokoll mit BGBl. Nr. 304/1994 kundgemacht.
§ 0
Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Abkommen
Kurztitel
Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1994
Typ
Vertrag – EUMETSAT
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
23.12.1993
Unterzeichnungsdatum
19.10.1993
Index
99/09 Meteorologie
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR DIE NUTZUNG VON METEOROLOGISCHEN SATELLITEN (EUMETSAT) ÜBER DEN BEITRITT ÖSTERREICHS ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR DIE NUTZUNG VON METEOROLOGISCHEN SATELLITEN (EUMETSAT) UND DIE DAMIT VERBUNDENEN BEDINGUNGEN
StF: BGBl. Nr. 304/1994 (NR: GP XVIII RV 1284 AB 1372 S. 139 . BR: AB 4668 S. 577 .)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Der anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) über den Beitritt Österreichs zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) und die damit verbundenen Bedingungen erklärte Vorbehalt der Ratifikation wurde am 23. Dezember 1993 zurückgezogen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 mit diesem Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich (nachstehend „Österreich“ genannt)
und
die Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten, die durch das am 24. Mai 1983 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte und am 19. Juni 1986 in Kraft getretene Übereinkommen gegründet wurde (nachstehend „EUMETSAT“ genannt),
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß gemäß Artikel 15 des EUMETSAT-Übereinkommens jeder Staat im Anschluß an eine vom Rat nach Artikel 5.2 (a) getroffene Entscheidung diesem Übereinkommen beitreten kann,
IM HINBLICK DARAUF, daß Österreich die Vollmitgliedschaft in der EUMETSAT beantragt hat und daß sich der Rat der EUMETSAT in der Vergangenheit für den Beitritt Österreichs ausgesprochen hat (Resolution des Rates der EUMETSAT EUM/C/Res. VIII),
UNTER HINWEIS DARAUF, daß der EUMETSAT-Rat auf seiner fünften Tagung am 16. und 17. September 1987 vereinbart hat, Österreich Beobachterstatus zu gewähren, und daß Österreich seit Dezember 1987 als Beobachter an den Sitzungen des EUMETSAT-Rates teilgenommen hat,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TATSACHE, daß der EUMETSAT-Rat auf seiner 15. Tagung am 4. und 5. Juni 1991 den Mitgliedstaaten empfohlen hat, die in dem der Resolution anliegenden „Änderungsprotokoll“ EUM/C/Res. 304VI vorgeschlagenen Änderungen zum Übereinkommen anzunehmen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieser Beitritt zur Erreichung der im EUMETSAT-Übereinkommen dargelegten Ziele beitragen wird,
IM HINBLICK auf die Artikel 15 und 16.4 des EUMETSAT-Übereinkommens,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Anmerkung
Das Abkommen wurde mit dem Übereinkommen, dem Änderungsprotokoll und dem Protokoll mit BGBl. Nr. 304/1994 kundgemacht.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Gesetzesnummer
10012388
Dokumentnummer
NOR11012684
alte Dokumentnummer
N9199435574J
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