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Artikel 5 Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.1993

Artikel 5

1. Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

2. Gemäß Artikel 16.4 des EUMETSAT-Übereinkommens wird dieses Übereinkommen für Österreich ab dem Zeitpunkt rechtsgültig, an dem seine Beitrittsurkunde beim Verwahrer des Übereinkommens, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, hinterlegt wird.

GESCHEHEN zu Hamburg am 19. Oktober 1993 in zwei Urschriften, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012388

Dokumentnummer

NOR12155056

alte Dokumentnummer

N9199435579J

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