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Artikel 3 Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.1993

Artikel 3

1. Gemäß Artikel 16.5 des EUMETSAT-Übereinkommens entrichtet Österreich eine Sonderzahlung an EUMETSAT in Höhe von 6 Millionen ECU. Diese Zahlung ist spätestens 30 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu leisten.

2. Für den Zeitraum bis zum Ende des Jahres 1993 werden keine weiteren Zahlungen mehr von Österreich verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012388

Dokumentnummer

NOR12155054

alte Dokumentnummer

N9199435577J

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