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Artikel 2 Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.1993

Artikel 2

1. Mit dem Beitritt werden die Bestimmungen des EUMETSAT-Übereinkommens und alle EUMETSAT-Vorschriften, zusammen mit allen vom Rat getroffenen Entscheidungen, einschließlich aller EUMETSAT-Programme (METEOSAT-Betriebsprogramm (MOP), Allgemeiner Haushaltsplan, METEOSAT-Übergangsprogramm, METEOSAT-Zweite Generation Vorbereitungsprogramm, METEOSAT-Zweite Generation und EUMETSAT-Polarsystem-Vorbereitungsprogramm) für Österreich rechtsverbindlich.

Österreich wird in bezug auf Entscheidungen, Verfügungen, Resolutionen oder anderer vom Rat oder einer nachgeordneten Stelle vorgenommener Handlungen und in bezug auf alle von EUMETSAT geschlossenen Abkommen mit den anderen Mitgliedsstaaten gleichgestellt. Daher hält sich Österreich an die davon ausgehenden Grundsätze und Richtlinien und trifft gegebenenfalls geeignete Maßnahmen, um ihre vollständige Durchführung zu gewährleisten.

2. Gleichzeitig mit seinem Beitritt ratifiziert Österreich das in der Anlage zur Resolution EUM/C/Res. 304VI enthaltene Änderungsprotokoll zum EUMETSAT-Übereinkommen (wobei darauf hinzuweisen ist, daß dieses Änderungsprotokoll noch nicht in Kraft getreten ist).

3. Gleichzeitig mit seinem Beitritt zum EUMETSAT-Übereinkommen tritt Österreich dem am 1. Dezember 1986 zur Unterzeichnung aufgelegten und am 5. Januar 1989 in Kraft getretenen EUMETSAT-Protokoll über Vorrechte und Immunitäten bei.

4. Österreich trifft alle geeigneten Maßnahmen, um seine nationalen Gesetze und Vorschriften an die sich aus dem Beitritt zur EUMETSAT ergebenden Rechte und Pflichten anzupassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012388

Dokumentnummer

NOR12155053

alte Dokumentnummer

N9199435576J

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