Artikel 3
1. Gemäß Artikel 16.5 des EUMETSAT-Übereinkommens entrichtet Österreich eine Sonderzahlung an EUMETSAT in Höhe von 6 Millionen ECU. Diese Zahlung ist spätestens 30 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu leisten.
2. Für den Zeitraum bis zum Ende des Jahres 1993 werden keine weiteren Zahlungen mehr von Österreich verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
10012388
Dokumentnummer
NOR12155054
alte Dokumentnummer
N9199435577J
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