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Artikel 1 Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1994

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Kontinuitätserklärungen zum Protokoll über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (BGBl. Nr. 130/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 831/1993) hinterlegt:

Staaten: mit Wirksamkeit vom:

Slowakei 1. Jänner 1993

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung haben die Slowakei und Tschechische Republik den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt gemäß Art. 11 Abs. 1 des Protokolls erneuert.

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