Artikel 1
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Kontinuitätserklärungen zum Protokoll über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (BGBl. Nr. 130/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 831/1993) hinterlegt:
Staaten: mit Wirksamkeit vom:
Slowakei 1. Jänner 1993
Tschechische Republik 1. Jänner 1993
Anläßlich der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung haben die Slowakei und Tschechische Republik den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt gemäß Art. 11 Abs. 1 des Protokolls erneuert.
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