Elektronische Kurzparknachweise
§ 9.
(1) Elektronische Kurzparknachweise sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Gebühr im Wege der Telekommunikation.
(2) Elektronische Kurzparknachweise dürfen von der Behörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höchstzulässigen Parkdauer überprüft werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10012343
Dokumentnummer
NOR40069351
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