Parkzeitgeräte
§ 8.
Parkzeitgeräte sind Geräte, die die Parkgebühr elektronisch von einer nicht personenbezogenen Magnetkarte abbuchen. Auf dem Gerät muß mindestens ersichtlich sein:
- 1. Datum des Abstellens,
- 2. Ende der zulässigen Parkzeit und
- 3. Codenummer der Gemeinde, in der das Gerät verwendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10012343
Dokumentnummer
NOR12154707
alte Dokumentnummer
N9199424084L
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