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§ 8 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Parkzeitgeräte

§ 8.

Parkzeitgeräte sind Geräte, die die Parkgebühr elektronisch von einer nicht personenbezogenen Magnetkarte abbuchen. Auf dem Gerät muß mindestens ersichtlich sein:

  1. 1. Datum des Abstellens,
  2. 2. Ende der zulässigen Parkzeit und
  3. 3. Codenummer der Gemeinde, in der das Gerät verwendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10012343

Dokumentnummer

NOR12154707

alte Dokumentnummer

N9199424084L

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