Übergangsbestimmung
§ 5
Bisherige Betrauungen mit der Sicherung des Schulweges nach § 97a StVO und ausgestellte Ausweise behalten ihre Gültigkeit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Übergangsbestimmung
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Bisherige Betrauungen mit der Sicherung des Schulweges nach § 97a StVO und ausgestellte Ausweise behalten ihre Gültigkeit.
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