vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 9

Direkter Transitverkehr

1. Fluggäste, Gepäck, Frachtgut und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

2. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Schlagworte

Gepäcksendung, Frachtsendung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012303

Dokumentnummer

NOR12154574

alte Dokumentnummer

N9199332377J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte