Artikel 8
Verkehrserleichterungen
Auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei auf den Fluglinienbetrieb der anderen Vertragspartei eingehobene Gebühren und Entgelte für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei dürfen nicht höher sein als jene, die auf den Betrieb jedes anderen Fluglinienunternehmens mit vergleichbarer Tätigkeit zur Anwendung kommen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Gesetzesnummer
10012303
Dokumentnummer
NOR12154573
alte Dokumentnummer
N9199332376J
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