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Artikel 8 Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 8

Verkehrserleichterungen

Auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei auf den Fluglinienbetrieb der anderen Vertragspartei eingehobene Gebühren und Entgelte für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei dürfen nicht höher sein als jene, die auf den Betrieb jedes anderen Fluglinienunternehmens mit vergleichbarer Tätigkeit zur Anwendung kommen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012303

Dokumentnummer

NOR12154573

alte Dokumentnummer

N9199332376J

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