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Anlage 1 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Anlage 1

— AUF DER KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN AUF SEE ERZIELTES EINVERNEHMEN

Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Haftung des Beförderers nach diesem Übereinkommen auf dem Grundsatz des vermuteten Verschuldens beruht. Dies bedeutet, daß grundsätzlich der Beförderer die Beweislast trägt, daß jedoch in bestimmten Fällen die Bestimmungen dieses Übereinkommens von diesem Grundsatz abweichen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154509

alte Dokumentnummer

N9199331472J

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