Anlage 1
— AUF DER KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN AUF SEE ERZIELTES EINVERNEHMEN
Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Haftung des Beförderers nach diesem Übereinkommen auf dem Grundsatz des vermuteten Verschuldens beruht. Dies bedeutet, daß grundsätzlich der Beförderer die Beweislast trägt, daß jedoch in bestimmten Fällen die Bestimmungen dieses Übereinkommens von diesem Grundsatz abweichen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Gesetzesnummer
10012302
Dokumentnummer
NOR12154509
alte Dokumentnummer
N9199331472J
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