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Artikel 9 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 9

Deckladung

1. Der Beförderer ist nur dann befugt, die Güter an Deck zu befördern, wenn dies mit dem Absender vereinbart worden ist oder wenn eine solche Beförderung in Einklang mit den Gebräuchen des betreffenden Handels steht oder auf Grund von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften erforderlich ist.

2. Haben der Beförderer und der Absender vereinbart, daß die Güter an Deck befördert werden müssen oder dürfen, so hat der Beförderer einen dahingehenden Vermerk in das Konnossement oder die andere den Seefrachtvertrag beweisende Urkunde aufzunehmen. Mangels eines solchen Vermerks hat der Beförderer zu beweisen, daß eine Vereinbarung über eine Beförderung an Deck getroffen worden ist; jedoch ist der Beförderer nicht befugt, sich auf eine solche Vereinbarung gegenüber einem Dritten, einschließlich einem Empfänger, zu berufen, der das Konnossement gutgläubig erworben hat.

3. Sind die Güter entgegen Absatz 1 an Deck befördert worden oder kann sich der Beförderer nicht nach Absatz 2 auf eine Vereinbarung über die Beförderung an Deck berufen, so haftet der Beförderer ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 für Verlust, Beschädigung oder verspätete Ablieferung der Güter, soweit diese allein durch die Beförderung an Deck eingetreten sind; der Umfang seiner Haftung wird je nach Lage des Falles nach Artikel 6 oder Artikel 8 bestimmt.

4. Beförderung von Gütern an Deck entgegen einer ausdrücklichen Vereinbarung über eine Beförderung unter Deck stellt eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers im Sinn des Artikels 8 dar.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154483

alte Dokumentnummer

N9199331446J

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