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Artikel 6 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 6

Haftungsbeschränkung

  1. 1. a) Die Haftung des Beförderers für Schaden infolge Verlustes oder Beschädigung von Gütern nach Artikel 5 ist auf einen Betrag beschränkt, der 835 Rechnungseinheiten je Packung oder andere Ladungseinheit oder 2,5 Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttogewicht der verlorengegangenen oder beschädigten Güter entspricht, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
  2. b) Die Haftung des Beförderers für verspätete Ablieferung nach Artikel 5 ist auf das Zweieinhalbfache der für die verspäteten Güter zu zahlenden Fracht beschränkt, darf jedoch den Gesamtbetrag der auf Grund des Seefrachtvertrags zu zahlenden Fracht nicht übersteigen.
  3. c) Die Haftung des Beförderers nach den Buchstaben a und b darf insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der sich aus Buchstabe a für den vollständigen Verlust der Güter ergäbe, hinsichtlich deren eine solche Haftung entstanden ist.

2. Bei der Berechnung, welcher Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a höher ist, finden die folgenden Regeln Anwendung:

  1. a) Wird ein Container, eine Palette oder ein ähnliches Beförderungsgerät benutzt, um Güter zusammenzufassen, so gelten die Packungen oder anderen Ladungseinheiten, die als in diesem Beförderungsgerät verpackt im Konnossement oder, falls ein solches nicht ausgestellt ist, in einer anderen den Seefrachtvertrag beweisenden Urkunde angegeben sind, als Packungen oder Ladungseinheiten. Andernfalls gelten die Güter in einem solchen Beförderungsgerät als eine einzige Ladungseinheit.
  2. b) In Fällen, in denen das Beförderungsgerät selbst verlorengegangen oder beschädigt worden ist, wird das Beförderungsgerät, wenn es nicht dem Beförderer gehört oder sonst von ihm gestellt wird, als eine gesonderte Ladungseinheit angesehen.

3. Rechnungseinheit bedeutet die in Artikel 26 genannte Rechnungseinheit.

4. Der Beförderer und der Absender können Haftungshöchstbeträge vereinbaren, welche die in Absatz 1 vorgesehenen Beträge übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154480

alte Dokumentnummer

N9199331443J

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