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Artikel 2 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 2

Anwendungsbereich

1. Dieses Übereinkommen ist auf alle Seefrachtverträge über die Beförderung zwischen zwei verschiedenen Staaten anzuwenden, wenn

  1. a) der im Seefrachtvertrag vorgesehene Ladehafen in einem Vertragsstaat liegt,
  2. b) der im Seefrachtvertrag vorgesehene Löschhafen in einem Vertragsstaat liegt,
  3. c) einer der im Seefrachtvertrag wahlweise vorgesehenen Löschhäfen der tatsächliche Löschhafen ist und dieser Hafen in einem Vertragsstaat liegt,
  4. d) das Konnossement oder die andere den Seefrachtvertrag beweisende Urkunde in einem Vertragsstaat ausgestellt wird oder
  5. e) das Konnossement oder die andere den Seefrachtvertrag beweisende Urkunde vorsieht, daß der Vertrag diesem Übereinkommen oder den Rechtsvorschriften eines Staates, die den Bestimmungen des Übereinkommens Wirksamkeit verleihen, unterliegt.

2. Dieses Übereinkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit des Schiffes oder die Staatsangehörigkeit des Beförderers, des ausführenden Beförderers, des Absenders, des Empfängers oder eines anderen Beteiligten anzuwenden.

3. Dieses Übereinkommen ist auf Charterverträge nicht anzuwenden. Wird jedoch auf Grund eines Chartervertrags ein Konnossement ausgestellt, so ist das Übereinkommen auf ein solches Konnossement anzuwenden, soweit dieses die Beziehungen zwischen dem Beförderer und dem Inhaber des Konnossements regelt, der nicht zugleich der Charterer ist.

4. Sieht ein Vertrag die Beförderung von Gütern in einer Reihe von Verschiffungen während eines vereinbarten Zeitraums vor, so ist dieses Übereinkommen auf jede einzelne Verschiffung anzuwenden. Erfolgt jedoch eine Verschiffung auf Grund eines Chartervertrags, so ist Absatz 3 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154476

alte Dokumentnummer

N9199331439J

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