Artikel 25
Andere Übereinkommen
1. Die Rechte und Pflichten des Beförderers, des ausführenden Beförderers sowie ihrer Bediensteten und Beauftragten, die in internationalen Übereinkommen oder im innerstaatlichen Recht hinsichtlich der Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen niedergelegt sind, werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
2. Die Artikel 21 und 22 dieses Übereinkommens hindern nicht die Anwendung der zwingenden Bestimmungen eines anderen im Zeitpunkt dieses Übereinkommens bereits in Kraft befindlichen mehrseitigen Übereinkommens das Angelegenheiten regelt, die Gegenstand der genannten Artikel sind, vorausgesetzt, daß die Streitigkeit ausschließlich zwischen Parteien entsteht, die ihre Hauptniederlassung in Mitgliedstaaten eines solchen anderen Übereinkommens haben. Dieser Absatz läßt jedoch die Anwendung des Artikels 22 Absatz 4 unberührt.
3. Eine Haftung nach diesem Übereinkommen besteht nicht für einen Schaden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht wurde, wenn der Inhaber einer Kernanlage für einen solchen Schaden haftet
- a) entweder nach dem Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Jänner 1964 oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden oder
- b) auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften über die Haftung für solche Schäden, vorausgesetzt, daß diese Rechtsvorschriften für die Geschädigten in jeder Hinsicht ebenso günstig sind wie das Pariser oder das Wiener Übereinkommen.
4. Nach diesem Übereinkommen tritt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder für verspätete Ablieferung von Gepäck ein, wenn der Beförderer dafür nach einem internationalen Übereinkommen oder nach innerstaatlichem Recht hinsichtlich der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See verantwortlich ist.
5. Dieses Übereinkommen hindert einen Vertragsstaat nicht ein anderes internationales Übereinkommen anzuwenden, das im Zeitpunkt dieses Übereinkommens bereits in Kraft ist und das zwingend auf Verträge Anwendung findet, welche die Beförderung von Gütern vornehmlich auf anderem Weg als auf See zum Gegenstand haben. Diese Bestimmung gilt auch für eine spätere Revision oder Änderung eines solchen internationalen Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Gesetzesnummer
10012302
Dokumentnummer
NOR12154499
alte Dokumentnummer
N9199331462J
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