TEIL VI
ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 23
Vertragliche Vereinbarungen
1. Eine Vereinbarung in einem Seefrachtvertrag, einem Konnossement oder einer anderen den Seefrachtvertrag beweisenden Urkunde ist insoweit nichtig, als sie unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht. Die Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen des Vertrags oder der Urkunde, in dem oder der sie steht. Eine Klausel, mit der dem Beförderer der Anspruch aus der Versicherung der Güter abgetreten wird, sowie jede ähnliche Klausel ist nichtig.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Beförderer seine Haftung und seine Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen erweitern.
3. Wird ein Konnossement oder eine andere den Seefrachtvertrag beweisende Urkunde ausgestellt, so haben sie einen Vermerk zu enthalten, daß die Beförderung diesem Übereinkommen unterliegt, nach dem jede Vereinbarung nichtig ist, die zum Nachteil des Absenders oder Empfängers davon abweicht.
4. Hat der Berechtigte in bezug auf die Güter einen Schaden infolge einer Vereinbarung, die nach diesem Artikel nichtig ist, oder infolge des Fehlens des in Absatz 3 genannten Vermerks erlitten, so hat der Beförderer insoweit Ersatz zu leisten, als dies erforderlich ist, um den Berechtigten nach diesem Übereinkommen für jeden Verlust oder für jede Beschädigung der Güter sowie für verspätete Ablieferung zu entschädigen. Außerdem hat der Beförderer für die Ausgaben Ersatz zu leisten, die dem Berechtigten im Zug der Wahrnehmung seiner Rechte entstanden sind, wobei die Kosten des Rechtsstreits, der auf Grund der vorstehenden Bestimmung geführt wird, nach dem Recht des Staates festzusetzen sind, in dem das Verfahren eingeleitet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Gesetzesnummer
10012302
Dokumentnummer
NOR12154497
alte Dokumentnummer
N9199331460J
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