Artikel 22
Schiedsgerichtsbarkeit
1. Vorbehaltlich dieses Artikels können die Parteien durch schriftliche Vereinbarung vorsehen, daß alle Streitigkeiten, die eine Beförderung von Gütern nach diesem Übereinkommen betreffen, durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen.
2. Enthält ein Chartervertrag eine Bestimmung dahingehend, daß sich aus dem Vertrag ergebende Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind, und enthält ein auf Grund des Chartervertrags ausgestelltes Konnossement keinen besonderen Vermerk, aus dem sich ergibt, daß eine solche Bestimmung den Inhaber des Konnossements bindet, so kann sich der Beförderer gegenüber einem Inhaber, der das Konnossement gutgläubig erworben hat, auf eine solche Bestimmung nicht berufen.
3. Das Schiedsgerichtsverfahren ist nach Wahl des Klägers an einem der folgenden Orte einzuleiten:
- a) einem Ort in einem Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich befindet
- i) die Hauptniederlassung des Beklagten oder, mangels einer solchen, sein gewöhnlicher Aufenthalt,
- ii) der Ort, an dem der Vertrag geschlossen wurde, vorausgesetzt, daß der Beklagte dort eine Niederlassung, Zweigniederlassung oder Vertretung hat, durch die der Vertrag geschlossen wurde, oder
- iii) der Ladehafen oder der Löschhafen, oder
- b) einem anderen Ort, der in der Schiedsklausel oder -vereinbarung für diesen Zweck bestimmt wurde.
4. Der Schiedsrichter oder das Schiedsgericht hat die Bestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden.
5. Die Absätze 3 und 4 gelten als Teil jeder Schiedsklausel oder -vereinbarung, und jede ihnen widersprechende Bestimmung einer Schiedsklausel oder -vereinbarung ist nichtig.
6. Die Gültigkeit einer Vereinbarung über die Schiedsgerichtsbarkeit, welche die Parteien getroffen haben, nachdem der Anspruch aus dem Seefrachtvertrag entstanden ist, wird von diesem Artikel nicht berührt.
Schlagworte
Schiedsvereinbarung
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Gesetzesnummer
10012302
Dokumentnummer
NOR12154496
alte Dokumentnummer
N9199331459J
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