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Artikel 16 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 16

Konnossemente: Vorbehalte und Beweiswirkung

1. Enthält das Konnossement Angaben über die allgemeine Art, Merkzeichen, Anzahl der Packungen oder Stücke, Gewicht oder Menge der Güter, von denen der Beförderer oder der in seinem Namen das Konnossement Ausstellende weiß oder Grund zu dem Verdacht hat, daß sie die tatsächlich übernommenen oder, falls ein Bordkonnossement ausgestellt worden ist, an Bord genommenen Güter nicht genau wiedergeben, oder hatte er keine ausreichende Möglichkeit, diese Angaben nachzuprüfen, so hat der Beförderer oder der andere das Konnossement Ausstellende darin einen Vorbehalt aufzunehmen, der diese Ungenauigkeiten oder Verdachtsgründe oder den Mangel an ausreichender Nachprüfungsmöglichkeit festhält.

2. Unterläßt es der Beförderer oder der in seinem Namen das Konnossement Ausstellende, den äußeren Zustand der Güter zu vermerken, so wird angenommen, er habe auf dem Konnossement vermerkt, daß die Güter in gutem äußeren Zustand waren.

3. Außer in bezug auf diejenigen Angaben, zu denen ein nach Absatz 1 zugelassener Vorbehalt gemacht worden ist, und im Rahmen dieses Vorbehalts

  1. a) dient das Konnossement bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis dafür, daß der Beförderer die Güter, wie im Konnossement beschrieben, übernommen oder, wenn ein Bordkonnossement ausgestellt worden ist, an Bord genommen hat, und
  2. b) ist der Beweis des Gegenteils durch den Beförderer nicht zulässig, wenn das Konnossement einem Dritten, einschließlich einem Empfänger, übertragen worden ist, der gutgläubig im Vertrauen auf die darin enthaltene Beschreibung der Güter gehandelt hat.

4. Ein Konnossement, das nicht, wie in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k vorgesehen, die Fracht angibt oder sonst darauf hinweist, daß Fracht von dem Empfänger zu zahlen ist, oder ein von ihm zu zahlendes Liegegeld angibt, das im Ladehafen angefallen ist, dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis dafür, daß der Empfänger keine Fracht und kein solches Liegegeld zu zahlen hat. Jedoch ist der Beweis des Gegenteils durch den Beförderer nicht zulässig, wenn das Konnossement einem Dritten, einschließlich einem Empfänger, übertragen worden ist, der gutgläubig im Vertrauen auf das Fehlen eines solchen Hinweises in dem Konnossement gehandelt hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154490

alte Dokumentnummer

N9199331453J

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