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Artikel 1 ADR - Widerruf von drei Vereinbarungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.1993

Artikel 1

Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich

  1. 1. nach Rn. 10 602 des ADR über die Erhöhung der Mengen an Peroxiden je Beförderungseinheit (BGBl. Nr. 178/1980)
  2. 2. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter organischer Peroxide (BGBl. Nr. 390/1981)
  3. 3. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung bestimmter Stoffe der Rn. 2551 in Rollsickenfässern (BGBl. Nr. 387/1978)

    sind aufgrund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

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