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§ 5 DKBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1993

Prüfung

§ 5.

(1) Die Prüfung der Betriebswärterkandidaten besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und ist bei einem Prüfungskommissär, der nicht Vortragender oder Kursveranstalter des vom Prüfungskandidaten besuchten Fachkurses war, abzulegen. Der theoretische Teil kann schriftlich oder mündlich geprüft werden. Zwischen den beiden Prüfungsteilen ist eine Pause von mindestens zehn Minuten einzuschieben.

(2) Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

  1. 1. Maßeinheiten,
  2. 2. Physikalische Grundbegriffe,
  3. 3. Meßinstrumente,
  4. 4. Brandschutz,
  5. 5. Funktion,
  6. 6. Bauteile,
  7. 7. Bauarten,
  8. 8. Regeleinrichtungen,
  9. 9. Sicherheitseinrichtungen,
  10. 10. Hilfseinrichtungen,
  11. 11. Betrieb,
  12. 12. Wartung,
  13. 13. gesetzliche Grundlagen,
  14. 14. Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes und der Gefahrenverhütung und
  15. 15. Erste Hilfe.

(3) Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfkesselwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. a DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:

  1. 1. Brennstoffe, Feuerung, Filter und Emissionen,
  2. 2. Speisewasser und Kondensation,
  3. 3. Brennstofflagerung,
  4. 4. Überhitzer, Vorwärmer und Regelung,
  5. 5. Notstromeinrichtung, Inselbetrieb und Netzbetrieb,
  6. 6. Abfallentsorgung und
  7. 7. Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung.

(4) Der Prüfungsstoff für den theoretischen Teil der Prüfung von Dampfturbinenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. c DKBG), Gasturbinenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. d DKBG) und Motorenwärtern (§ 3 Abs. 4 lit. e DKBG) umfaßt zusätzlich folgende Fachgebiete:

  1. 1. Brennstoffe,
  2. 2. Filter,
  3. 3. Emissionen und
  4. 4. An- und Abfahren von und zum elektrischen Netz.

(5) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Verwendungsprobe im Sinne des § 2 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10012285

Dokumentnummer

NOR12154425

alte Dokumentnummer

N9199330640J

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