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Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1993

§ 0

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 328/1993

Typ

Vertrag – Bahrein

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.05.1993

Unterzeichnungsdatum

12.11.1992

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

(Übersetzung)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES STAATES BAHRAIN ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS

StF: BGBl. Nr. 328/1993

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Art. 16 des Abkommens erfolgte am 17. November 1992 bzw. 14. März 1993; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 mit 13. Mai 1993 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung des Staates Bahrain (im folgenden als „Vertragschließende Parteien“ bezeichnet),

Als Parteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *) und vom Wunsche geleitet, ein das genannte Abkommen ergänzendes Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

sind wie folgt übereingekommen:

____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1980

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012256

Dokumentnummer

NOR11012541

alte Dokumentnummer

N9199327886J

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