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§ 7b ETG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

Notifizierungsverfahren

§ 7b.

(1) Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß § 7a ist beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft einzubringen.

(2) Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, beizufügen.

(3) Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht von der vorgelegten Akkreditierung umfasst ist.

(4) Liegen die Voraussetzungen für eine Notifizierung der beantragenden Konformitätsbewertungsstelle vor, hat die notifizierende Behörde diese Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems der Europäischen Kommission zu notifizieren. Die Wahrnehmung der Aufgaben einer notifizierten Stelle durch die notifizierte Stelle darf erst zwei Wochen nach der Veröffentlichung im NANDO-System der Europäischen Kommission wahrgenommen werden, sofern weder die Europäische Kommission noch die übrigen EU-Mitgliedstaaten innerhalb dieser Frist Einwände erhoben haben.

(5) Über die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung, sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid. Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung zu melden.

(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie zum Beispiel Inhalt und Form der zu verwendenden Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40248277

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