Artikel 7
Unterzeichnung
(1) Dieses Übereinkommen wird im Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 für jene Staaten zur Unterzeichnung aufliegen, die Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind oder die entsprechend Abs. 8 und 11 des Kommissionsmandats in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind.
(2) Diese Unterzeichnungen unterliegen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10012223
Dokumentnummer
NOR12153503
alte Dokumentnummer
N9199317266L
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