Artikel 14
Abänderung des Übereinkommens
(1) Dieses Übereinkommen kann entsprechend der in diesem Artikel angeführten Vorgangsweise vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 15 und 16 abgeändert werden.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei ist jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Kombinierter Verkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu behandeln.
(3) Wenn die Änderung von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmabgebenden Vertragsparteien angenommen wird, ist sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zur Genehmigung zu übermitteln.
(4) Jede vorgeschlagene Änderung, die entsprechend Abs. 3 dieses Artikels übermittelt wurde, tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung in Kraft, vorausgesetzt, daß während dieser zwölfmonatigen Frist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nicht von einem Staat, der Vertragspartei ist, bekanntgegeben wird, daß dieser die vorgeschlagene Änderung ablehnt.
(5) Wenn ein Einwand gegen eine vorgeschlagene Abänderung entsprechend Abs. 4 dieses Artikels bekanntgegeben wurde, gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Gültigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10012223
Dokumentnummer
NOR12153510
alte Dokumentnummer
N9199317273L
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