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Artikel 11 Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1993

Artikel 11

Grenzen der Anwendung des Übereinkommens

(1) Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, daß eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und entsprechend den Erfordernissen der Situation zu setzen, die sie für ihre innere und äußere Sicherheit als erforderlich erachtet.

(2) Solche Maßnahmen, die vorübergehender Natur sein müssen, sind der Hinterlegungsstelle unter Angabe ihrer Natur unverzüglich bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10012223

Dokumentnummer

NOR12153507

alte Dokumentnummer

N9199317270L

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