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Artikel 1 ADR - Widerruf von vier Vereinbarungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1993

Artikel 1

Die Vereinbarungen zwischen dem Industrieminister bzw. der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für Verkehr bzw. Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

  1. 1. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Zulassung von Dicetylperoxydicarbonat in wässriger Dispersion mit 20% Dicetylperoxydicarbonat zur Beförderung auf der Straße in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks (BGBl. Nr. 170/1981)
  2. 2. nach Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung bestimmter organischer Peroxide (BGBl. Nr. 603/1982)
  3. 3. nach Rn. 2550 und 2551 über die Beförderung von Dicetylperoxydicarbonat in einer stabilen Suspension mit höchstens 42% Peroxyd (UN 2895) in Wasser als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E (BGBl. Nr. 615/1988) und
  4. 4. gem. ADR Rn. 2010 betreffend die Beförderung von n-Docosyl-(t-Butylperoxy)-oxalat auf der Straße (BGBl. Nr. 272/1990)

    sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

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