§ 6
(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die im Einzelfall anzuwendende Art der physikalisch-technischen Untersuchung sowie die Erprobung der Meßgeräte oder Meßgeräteteile zu bestimmen.
(2) Das Erprobungsverfahren muß spätestens mit Ablauf der Nacheichfrist des letzten für die Erprobung vorgesehenen Meßgerätes abgeschlossen sein. Bei Meßgeräteteilen gilt dabei die längste Nacheichfrist der Meßgeräte, in die die betreffenden Meßgerätebauteile eingebaut werden dürfen. Bei von der Nacheichung befreiten Meßgeräten darf das Erprobungsverfahren nicht länger als zehn Jahre ab Inkrafttreten der Zulassung dauern.
(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die der Erprobung zu unterwerfenden Meßgeräte oder Meßgeräteteile auszuwählen und die zeitliche Aufeinanderfolge der nach § 5 Abs. 3 vorzunehmenden Überprüfungen festzulegen.
(4) Ein Zulassungsantrag ist mittels Bescheid zurückzuweisen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einer Verfügung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen binnen der zu setzenden, angemessenen Frist nicht nachkommt.
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