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§ 5 Eich-Zulassungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Abschnitt IV

Zulassungsverfahren

§ 5

(1) Ob die Meßgeräte oder Meßgeräteteile zur Eichung zugelassen werden können, wird im Zulassungsverfahren ermittelt; dieses besteht aus dem Prüfverfahren und – falls aus diesem nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die Meßgeräte innerhalb der Nacheichfrist den für die Verkehrsfähigkeit geltenden Anforderungen genügen werden – aus einem anschließenden Erprobungsverfahren.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat im Prüfverfahren die Unterlagen zu prüfen sowie die Berichte und Ergebnisse der durchgeführten eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung der zur Zulassung beantragten Meßgeräte oder Meßgeräteteile zu beurteilen.

(3) Das Erprobungsverfahren besteht aus der Überprüfung einer Anzahl von Meßgeräten, die auf Grund eines das Prüfverfahren abschließenden Bescheides oder von Bescheiden bezüglich der Meßgeräteteile geeicht wurden, hinsichtlich ihres Verhaltens im eichpflichtigen Verkehr. Die Anzahl der Meßgeräte oder Meßgeräteteile, die dem Erprobungsverfahren unterworfen werden, ist nach dem Zweck der Erprobung und nach der Eigenart des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles zu bestimmen.

(4) Für die physikalisch-technische Untersuchung sind die Meßgeräte oder Meßgeräteteile unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(5) Sind zur Untersuchung des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles besondere Prüfgeräte oder Hilfsmittel erforderlich, so kann deren unentgeltliche Beistellung verlangt werden.

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