Abschnitt VIII
Innerstaatliche Zulassungsbezeichnungen und Eichstempel
§ 18
Die innerstaatlichen Zulassungsbezeichnungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Abschnitt VIII
Innerstaatliche Zulassungsbezeichnungen und Eichstempel
§ 18
Die innerstaatlichen Zulassungsbezeichnungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen.
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