§ 17
Die Aufhebung einer Zulassung sowie die damit verbundenen Bestimmungen sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen, wenn die Zulassung dort kundgemacht worden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 17
Die Aufhebung einer Zulassung sowie die damit verbundenen Bestimmungen sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen, wenn die Zulassung dort kundgemacht worden ist.
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