Abschnitt VII
Aufhebung und Erlöschen der Zulassung
§ 15
(1) Eine Zulassung ist aufzuheben, wenn sich ergibt, daß die im Zulassungsbescheid festgelegten Bedingungen nicht erfüllt werden oder ein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 12 oder 13 festgestellt wird und die festgestellten Mängel nicht innerhalb einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden.
(2) Im Bescheid, mit dem die Aufhebung der Zulassung verfügt wird, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen jene im öffentlichen Interesse gebotenen Bedingungen festzusetzen, unter denen bereits geeichte Meßgeräte weiterhin geeicht werden dürfen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)