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§ 14 Eich-Zulassungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 14

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist berechtigt, sich stichprobenweise von der Einhaltung der im § 12 enthaltenen Vorschriften – erforderlichenfalls auch schon vor dem Zusammenbau der Meßgeräte oder Meßgeräteteile am Herstellungs- oder Instandsetzungsort – zu überzeugen.

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