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Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 2 Znaimer Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1992

Artikel 1

Der Straßenteil der B 2 Znaimer Straße von km 34,04 der B 303 Waldviertler Straße bis km 2,09 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 14. Juni 1977, BGBl. Nr. 405, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Hollabrunn“ im Zuge der B 303 Waldviertler Straße für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (braun ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Hollabrunn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 303/13-92 im Maßstab 1 : 25 000) zu ersehen.

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