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ARTIKEL 7 Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1992

ARTIKEL 7

Rechts- und Amtshilfe

Die Vertragsparteien leisten einander bei der Verfolgung jener Verletzungen luftfahrtsrechtlicher Vorschriften, die im Zusammenhang mit Flügen zu und von den Flugplätzen Altenrhein und Hohenems erfolgen, und bei der Vollstreckung von Erkenntnissen über solche Verletzungen, Rechts- und Amtshilfe. Dabei können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

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