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Artikel 9 Luftfahrt - Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Artikel 9

(1) Die Luftfahrzeuge, die Besatzung und die beförderten Personen dürfen nicht bewaffnet sein.

(2) In den Luftfahrzeugen dürfen keine fest installierten oder beweglichen Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Sensoren mitgeführt werden, mit denen Aufnahmen jeder Art gemacht werden können, ausgenommen Bordinstrumente, die zum Betrieb des Luftfahrzeuges erforderlich sind, sowie Geräte für die medizinische Betreuung.

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