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Artikel 5 Luftfahrt - Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Artikel 5

(1) Der Flugplan muß vor Durchführung des Fluges den im folgenden genannten Behörden bekanntgegeben werden:

(2) Der Flugplan muß für einen Instrumentenflug 30 Minuten vor dem Abflug bekanntgegeben werden. Sichtflüge dürfen unmittelbar nach Bekanntgabe des Flugplans durchgeführt werden.

(3) Falls der für den Flug Verantwortliche gezwungen sein sollte, Flugmanöver durchzuführen, durch welche Verfahren oder örtliche Vorschriften verletzt werden, oder den im Flugplan vorgesehenen Kurs wegen veränderter Umstände, die mit der Sicherheit des Luftfahrzeuges und der an Bord befindlichen Personen zusammenhängen, zu ändern, muß er dies unverzüglich der in Abs. 1 genannten Behörde des Bestimmungsstaates melden.

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