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Art. 4 § 2 2. WAeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

§ 2.

(1) Die Landesregierung, in deren Bereich unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft Sanierungen von Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) durchgeführt werden, hat mit Bescheid für den örtlichen Wirkungsbereich eine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaft, Religionsgesellschaft oder sonstige Personengemeinschaften auf deren Antrag als zum Abschluß von befristeten Hauptmietverträgen im Sinne des § 1 berechtigt anzuerkennen, wenn

  1. 1. Bedarf nach solchen Zwischennutzungen besteht und
  2. 2. der Antragsteller die ausreichende Gewähr dafür bietet, gemeinnützige, mildtätige Zwecke zur Hilfe von Wohnraumsuchenden zu erfüllen.

(2) Die Anerkennung ist mit Bescheid zu entziehen, wenn die Gewähr für die tatsächliche Erfüllung dieser gemeinnützigen, mildtätigen Zwecke nicht mehr besteht.

(3) Bescheide über die Entziehung der Zuerkennung der Berechtigung zum Abschluß von befristeten Hauptmietverträgen im Sinne des § 1 sind zusätzlich dem Bundesminister für Justiz zur Bekanntmachung innerhalb angemessener Frist zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10012053

Dokumentnummer

NOR12152660

alte Dokumentnummer

N9199114273J

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